Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 87 Bedienstete
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/87#abs-1 (1) Für die Einrichtung ist die erforderliche Anzahl von geeigneten und fachlich qualifizierten Bediensteten, insbesondere des medizinischen, psychologischen und sozialen Dienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes, vorzusehen, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches zu gewährleisten. Das Personal wird fortgebildet und erhält Gelegenheit zur Supervision.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/87#abs-2 (2) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.